menschen haben rechte
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, ist unsere Pflicht.
Wir Fachkräfte, Zusatzkräfte, Hauswirtschaftskräfte, Auszubildende und Ehrenamtliche erleben die Löwenzahn Kinder viele Stunden am Tag. Des weiteren betreten auch weitere Menschen unser Haus. Daher ist es unsere Aufgabe, präventiv Gefährdung zu verhindern und frühzeitig Anzeichen für eine Gefährdung zu erkennen und angemessen zu reagieren.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gesetzlich ist der Kinderschutzauftrag für Kindertageseinrichtungen in den §§ 1 Abs. 3 und 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG/SGB VIII) festgeschrieben, die ihrerseits Bestandteile des nationalen, EU-weiten und internationalen rechtlichen Kinderschutzes sind. Insgesamt hat sich auf der normativen Ebene eine Nulltoleranz-Haltung gegenüber allen Formen von Gewalt gegen Kinder durchgesetzt. Das Recht jedes Kindes auf Schutz gilt uneingeschränkt – auch im Verhältnis zu den eigenen Eltern und anderen sorgeberechtigten Personen. Vielfältiges rechtspolitisches Handeln, verbunden mit einer gestiegenen medialen Aufmerksamkeit, hat in den vergangenen Jahren zu deutlichen Veränderungen im Rechtsbewusstsein und auch in der Rechtswirklichkeit geführt. Die meisten Eltern wissen inzwischen, dass Gewalt tabu ist, auch wenn sie sich nicht immer daran halten (können). Wir kennen im Allgemeinen den staatlichen Schutzauftrag und beziehen diesen auch auf unser eigenes Handeln.
Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Aus rechtlicher Perspektive ist das Kindeswohl die zentrale Norm und der wichtigste Bezugspunkt im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts. Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln orientiert sich an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern und wählt für das Kind jeweils die günstigste Handlungsalternative. Ein an den Grundrechten des Kindes orientiertes Verständnis des Kindeswohls schließt die Berücksichtigung des Kindeswillens ein. Eine Gefährdung ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Während manche Formen der Gefährdung unschwer zu erkennen sind, geht es in anderen Fällen um schwierige Einzelfallabwägungen.
Körperliche Gewalt hat auch in seelischer Hinsicht schädigende Folgen für das Kind. Vernachlässigung und sexueller Missbrauch sind sowohl mit körperlichen als auch mit psychischen und psychosomatischen Konsequenzen verbunden. Gefährdungen von Kindern können insbesondere in folgenden Fällen vorliegen: körperliche Misshandlung, Vernachlässigung, seelische Misshandlung, sexueller Missbrauch, Suchtabhängigkeit eines Elternteils, schwere psychische Erkrankung eines Elternteils, hoch konflikthafte Trennung der Eltern, Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom, (häusliche) Gewalt zwischen den Eltern.
Risiken
Elterliche Risikofaktoren sind akute und chronische Belastungen wie Krankheit oder Sucht, Gewalterfahrungen in der eigenen Kindheit in Verbindung mit mangelnden Bewältigungsstrategien sowie gravierende Beziehungs- und Partnerkonflikte. Gefährdungen entstehen auch, wenn Eltern einen rigiden Erziehungsstil (z. B. bei vehementer Befürwortung eines elterlichen Züchtigungsrechts) oder einen inkonsistenten Erziehungsstil (z. B. bei unklarer Grenzsetzung oder dem häufigen Wechsel zwischen Verboten und Verwöhnung) verfolgen und wenn sie überhöhte oder unrealistische Erwartungen an das Kind stellen (z. B. wenn Eltern verfrühte Sauberkeitserwartungen an das Kind richten). Faktoren, die mit der Geschichte und Konstitution des Kindes zusammenhängen, erhöhen oder verringern das Risiko einer Gefährdung und können dazu führen, dass gerade ein Kind unter mehreren in einer Familie besonders gefährdet ist (Aschenputtel-Syndrom). Zu den vorgeburtlichen (pränatalen) Risikofaktoren gehören unerwünschte Schwangerschaft, unklare Vaterschaft, geplanter aber nicht realisierter Schwangerschaftsabbruch, kurz aufeinander folgende Schwangerschaften, Risiko Schwangerschaft, Schwangerschafts-Depression, psychosoziale Krisen während der Schwangerschaft und sehr junge Elternschaft. Risiken rund um die Zeit der Geburt (perinatale Risiken) sind Frühgeburt, Missbildung oder Behinderung des Kindes sowie Kaiserschnitt in Verbindung mit einer Trennung von Mutter und Kind nach der Geburt. Nachgeburtliche (postnatale) Faktoren, die das Risiko von Gewalt gegen das Kind erhöhen, sind kränkelnde Säuglinge, körperlich oder geistig behinderte Kinder, Kinder mit Gedeih- oder Regulationsstörungen (Schrei-, Ess- oder Schlafstörungen) sowie Kinder, die gegenüber der ursprünglichen Erwartung das „falsche“ Geschlecht haben. Auch die Unterbrechung des natürlichen Bindungsaufbaus vor allem in der zweiten Hälfte des ersten und im zweiten Lebensjahr stellt ein Risiko dar. Auslösende Faktoren für Misshandlungen sind zumeist Stress- und Krisensituationen, die in psychischer Überforderung gipfeln. Geringfügige Anlässe im Zusammenspiel mit chronischen Belastungen führen zum Zusammenbruch des psychischen Gleichgewichts. In einem Krisenzyklus („Teufelskreis“) wird die äußere Realität überschätzt, die eigenen Handlungsmöglichkeiten werden dagegen unterschätzt. Ein Gefühl der Hilflosigkeit stellt sich ein, das sich in Aggression umwandelt, die sich dann auf Kosten des Kindes entlädt.
Folgen
Die Folgen einer Gefährdung sind so vielfältig wie die ihnen zugrunde liegenden Formen. Ihr Schweregrad hängt unter anderem von der Resilienz des Kindes und vom Vorhandensein protektiver Faktoren ab. Hierfür ist besonders wichtig, ob im Umfeld des Kindes – innerhalb oder außerhalb der Familie – eine Vertrauensperson vorhanden ist, die das Kind emotional unterstützen kann. Manche Kinder verkraften aufgrund konstitutioneller Faktoren oder biografischer Vorerfahrungen Gefährdungen besser oder schlechter als andere. Eine wichtige Rolle spielt darüber hinaus, ob das Kind – zusätzlich zu der ihm zugefügten Gewalt – für die Misshandlung selbst verantwortlich gemacht wird bzw. sich dafür schuldig fühlt, oder ob die Verantwortung eindeutig beim Verursacher liegt. Manche Folgen können vorübergehender Natur sein, andere ein Leben lang anhalten. Besonders bei schweren Formen von Misshandlung betreffen die Folgen in der Regel die gesamte Persönlichkeit des Kindes. Zu unterscheiden sind körperliche Verletzungen, psychosomatische Störungen, intellektuell-kognitive Beeinträchtigungen, psychische Störungen, unspezifische Beeinträchtigungen und die posttraumatische Belastungsstörung. Die mit einer Misshandlung verbundenen körperlichen Verletzungen reichen von Narben, Frakturen und organspezifischen Verletzungen über Gedeih- und Wachstumsstörungen bis hin zu Geschlechtskrankheiten und bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen. Zu den psychosomatischen Störungen gehören unspezifische Kopf-, Bauch- oder Rückenschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen, nicht organisch bedingtes Einnässen oder Einkoten sowie Ernährungsstörungen (Übergewicht, Adipositas, bei älteren Kindern und Jugendlichen auch Anorexie bzw. Bulimie). Kinder, die Gewalt erfahren, sind nicht selten auch in ihrer intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt. Zu den häufigen Folgen gehören kognitive Entwicklungsrückstände, Lern- und (später) Schulleistungsschwächen, Sprachstörungen und Pseudodebilität. Die psychischen Folgen von Gewalt sind vielfältig und beziehen sich auf die gesamte Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. In der frühen Kindheit dominieren Verhaltensstörungen (z. B. unkontrollierbare Impulsivität) und Angstsyndrome (z. B. Alpträume). Später können allgemeine Persönlichkeitsstörungen, Suchtprobleme, Delinquenz, sexuelle Störungen sowie Depressionen bis hin zur Suizidgefährdung hinzukommen. Zu den deutlich umrissenen Störungen kommen unspezifische Beeinträchtigungen, unter denen manche Kinder bis weit ins Erwachsenenalter hinein leiden. Hierzu gehören ein schwach ausgebildetes Identitätsgefühl, eine begrenzte Fähigkeit zur Kommunikation (vor allem in Bezug auf die eigenen Gefühle), ein – häufig mit depressiven Verstimmungen einhergehendes – geringes Selbstwertgefühl, die begrenzte Fähigkeit, sich anderen Menschen zuzuwenden (oberflächliche und instabile Beziehungsgestaltung bis hin zu Bindungsarmut), erhebliche Versagensängste. Säuglingsalter - Gedeihstörung - Apathie („frozen watchfulness“), leerer Blick, fehlendes soziales Lächeln - Regulationsstörungen („Schreikind“) - motorische Unruhe, Stereotypien - Nahrungsverweigerung, Erbrechen, Verdauungsprobleme - psychomotorische Retardierung - mangelndes Interesse und Motivation - ausbleibende Sprachentwicklung im Kleinkindalter - Spielstörung und gestörte Interaktion mit anderen Personen - Freudlosigkeit, Furchtsamkeit - Passivität, Zurückgezogensein - Aggressivität, Autoaggressionen - Distanzschwäche - Sprachstörung - motorische Störungen und Jaktationen (unwillkürliche Zuckungen) - Stereotypien - Ausscheidungsstörungen - sexualisiertes Verhalten. Schulalter - Kontaktstörungen - Schulverweigerung, Abnahme der Schulleistungen, Konzentrationsstörungen - Mangel an Ausdauer, Initiativverlust, Depression - Hyperaktivität, „Störenfried-Verhalten“ - Ängstlichkeit, Schüchternheit, Misstrauen - Suizidgedanken, Versagensängste - narzisstische Größen- und Gewaltphantasien, Tagträumereien - Weglaufen von zu Hause, Wahrscheinlichkeit des Versagens erhöht sowie Schwierigkeiten, mit den üblichen Problemen des täglichen Lebens fertig zu werden. Die multiplen und vielschichtigen Folgen nach schweren Traumata wie Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch werden auch mit dem Begriff der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beschrieben. Ein Trauma (Verletzung) ist dadurch gekennzeichnet, dass die dem Individuum zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen, in Bezug auf den von außen kommenden Angriff, versagen. Ein Gefühl des Überwältigt werden stellt sich ein, die Kontrolle über die Situation und das psychische Gleichgewicht brechen zusammen. Der Handlungsspielraum ist stark eingeschränkt, die inneren Bilder von sich selbst und von der Welt sind bedroht. Die Überflutung mit Stressfaktoren führt zu einer affektiven Alarmreaktion, die bei Kindern, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, in der Regel eine stark erniedrigte Reizschwelle gegenüber potenziell bedrohlichen Außensignalen zur Folge hat. Weitere mögliche Symptome sind eine Beeinträchtigung der Affektwahrnehmung und Affektdifferenzierung (z.B. können an sich positive Gefühlsbotschaften wie Freude oder emotionale Zuwendung negativ aufgefasst werden), Impulssteuerungsprobleme wie Jähzorn, überschießende Reaktionen, allgemeine Reizbarkeit sowie Selbstentfremdung und Dissoziation. Erinnerungen an die Vergangenheit, unmittelbare Empfindungen, Wahrnehmungen des Selbst und der Umgebung werden in ihrer Bewusstmachung beeinträchtigt.
Hilfen
Die Gefährdung des Wohls eines Kindes kann heftige Gefühle von Wut, Angst und nicht selten Hilflosigkeit auslösen. Es entsteht das Bedürfnis, ein Kind schnell retten zu wollen. Da durch blinden Aktionismus jedoch weiterer Schaden zugefügt werden kann und jede Handlung oder Unterlassung mit gravierenden Folgen für Kind und Eltern verbunden ist, sind für uns in einer solchen Situation ruhige Überlegung, kollegialer Rat, interdisziplinärer Austausch sowie planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen unerlässlich. Im Mittelpunkt jeder Intervention steht die psychosoziale Hilfe und gegebenenfalls medizinische Versorgung für das betroffene Kind. Daneben benötigen die einzelnen Familienmitglieder und die Familie insgesamt Hilfe und Unterstützung. Manchmal müssen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Maßnahmen (z. B. eine Einschränkung des Sorgerechts nach § 1666 BGB) in Betracht gezogen werden. In wenigen besonders schweren Fällen ist außerdem eine strafrechtliche Verfolgung angezeigt. Die hier angegebenen Interventionslinien zeigen bereits, dass beim Umgang mit Kindeswohlgefährdungen eine große Zahl von Berufsgruppen mit sehr unterschiedlicher Zielsetzung beteiligt sein kann. Unabdingbar sind daher eine professionelle Koordination (Case Management) sowie – entsprechend den unterschiedlichen Aufgaben – eine klare Abgrenzung, aber auch die Kooperation der verschiedenen Professionen. Bewährt haben sich die Etablierung multidisziplinärer Kinderschutz-Teams und die Orientierung an „Gewalt-Leitfäden“, in denen die Kompetenzen und Ansprechpartner der unterschiedlichen Berufsgruppen in einer Region aufgeführt sind. Für alle Beteiligten besonders wichtig ist eine eindeutige Unterscheidbarkeit zwischen denjenigen Interventionen, die auf Hilfe bzw. Behandlung und denjenigen, die im strafrechtlichen Sinne hin orientiert sind. Eine Vermischung dieser grundsätzlich verschiedenen Ziele (z. B. wenn das Jugendamt oder die Kindertageseinrichtung sich kriminalistisch betätigen oder ein Staatsanwalt über therapeutische Maßnahmen urteilt) führt zu Verwirrung und unprofessioneller Grenzüberschreitung. Eine Anzeigepflicht bei Kindeswohlgefährdung gegenüber Polizei oder Justiz existiert nicht. Allerdings besteht die – auch strafrechtlich relevante – Verpflichtung, ein Kind vor weiterem Schaden zu bewahren. Ausgangspunkt eines hilfeorientierten Vorgehens durch das Jugendamt oder andere Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe (darunter Kindertageseinrichtungen) ist das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und auf die Gewährleistung von Mindestbedingungen in körperlicher, seelischer, intellektueller und moralischer Hinsicht. Der Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dieser minimalen Ansprüche hat Vorrang vor anderen Überlegungen und muss notfalls durch eine familiengerichtliche Entscheidung, auch gegen den Willen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten durchgesetzt werden. Zugleich machen es die Grund- und Freiheitsrechte der Familie und ihrer einzelnen Mitglieder erforderlich, das Prinzip der Freiwilligkeit der Hilfe so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Soweit dies mit den Rechten des Kindes vereinbar ist, sollte die Integrität und der Schutz der Privatsphäre der Familie erhalten bleiben. Eine in manchen Fällen zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Aufkündigung des Prinzips der Freiwilligkeit, sollte der Familie gegenüber offen angekündigt und sachlich begründet werden. Wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind ausreichend vor Gefahren für sein Wohl zu schützen und Hilfen nicht angenommen werden oder erfolglos sind, stellt § 1666 BGB die zentrale Norm dar, nach der Kinderschutz notfalls gegen den Willen der Eltern gewährt werden kann und muss. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das Gesetz unterscheidet fünf Konstellationen, bei deren Vorliegen eine Eingriffsmöglichkeit durch das Familiengericht gegeben ist: missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung des Kindes, unverschuldetes Versagen der Eltern, das Verhalten eines Dritten sowie mangelnder Wille oder mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwendung. Der Maßstab für die Beurteilung, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist, darf sich dabei nicht an optimalen Erziehungsstandards ausrichten, sondern an allgemeinen Mindestanforderungen. Sofern gemäß § 8a SGB VIII gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, ist eine Risikoabschätzung vorzunehmen. Faktoren, die in eine Risikoabschätzung eingehen sollten: elterliche Kompetenz, psychische Gesundheit der Eltern, Eltern-Kind-Interaktion (einschließlich Art und Qualität des Bindungsverhaltens), Faktoren, die mit dem Misshandlungsgeschehen selbst zu tun haben (z.B. Grad der Wiederholungsgefahr), Faktoren, die mit der Person des Kindes zu tun haben (Verhältnis von Risiko- und Schutzfaktoren), Bereitschaft der Eltern, Hilfe anzunehmen (Problem- und Hilfeakzeptanz), Stabilität der Familienbeziehungen und des sozialen Umfelds, Vorhandensein von Hilfsangeboten. Ziel der Risikoabschätzung ist eine Entscheidung darüber, ob es sich in dem gegebenen Fall um eine bloße „Nicht-Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung“ (§ 27 SGB VIII) handelt oder ob eine „Gefährdung des Kindeswohls“ (§§ 8a SGB VIII, 1666 BGB) vorliegt. Wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, aber (noch) keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, haben die Eltern des Kindes gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Welche Hilfe (z.B. Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) geeignet und notwendig ist, entscheidet das Jugendamt im Zusammenwirken mit Eltern und Kind. Sind die Eltern nicht bereit, Hilfe anzunehmen, obwohl sie darauf Anspruch haben, so bleibt nur die Möglichkeit, sie wiederholt zur Annahme von Hilfen zu motivieren. Eine (gerichtliche) Intervention gegen den Willen der Eltern ist ausgeschlossen, da das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist. Auch wenn die Risikoabschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, haben die Eltern gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Allerdings liegt die Entscheidung über die Annahme von Hilfe in diesem Fall nicht mehr im Belieben der Eltern. Wenn die Eltern angebotene Hilfe nicht annehmen wollen oder können, obwohl das Wohl des Kindes gefährdet ist, ist eine familiengerichtliche Intervention gemäß § 1666 BGB erforderlich. Das Familiengericht kann Gebote oder Verbote aussprechen oder das Sorgerecht einschränken bzw. entziehen. In diesem Fall handelt es sich also um Hilfe in einem Zwangskontext.
Was muss das Kinderhaus tun?
Gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII gehört es zu den Pflichtaufgaben von Kindertageseinrichtungen, den Schutzauftrag „in entsprechender Weise“ wahrzunehmen. Die Formulierung „in entsprechender Weise“ bezieht sich vor allem auf die in § 8a Abs. 1 SGB VIII dargestellte Pflicht, „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes“ zu erkennen und das „Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen“. In § 8a Abs. 2 SGB VIII werden wir darüber hinaus verpflichtet, „bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen“. Falls nach einer solchen Risikoabschätzung Hilfen für erforderlich gehalten werden, muss die Einrichtung „bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.“ Sämtliche den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung betreffende Regelungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kinderhaus und dem zuständigen Jugendamt niederzulegen. Bestandteile der schriftlichen Vereinbarung zwischen Kinderhaus und Jugendamt sind Verfahrensabläufe gemäß § 8a SGB VIII, Regelungen zur Erhebung, Verwendung und zum Schutz von Sozialdaten gemäß §§ 61 ff. SGB VIII, durch die unter anderem sichergestellt wird, dass der Datenschutz dem Schutz des Kindes nicht entgegensteht und diesen nicht behindern darf, Regelungen zur Eignung von unserem tätigen Personal gemäß § 72a SGB VIII, um zu gewährleisten, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen bestimmter Straftaten mit Kindesbezug verurteilt worden sind. Der Vereinbarung sollte eine Liste mit den Namen und Adressen der insofern erfahrenen Fachkräfte beigefügt werden. Der Gesetzgeber verlangt von uns, dass wir in der Lage sind, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Es sollen also nicht nur bereits eingetretene Schädigungen eines Kindes erkannt werden, sondern es geht ebenso darum, präventiv Gefährdungen wahrzunehmen, um rechtzeitig Hilfen anbieten zu können. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, sind zusätzliche Fortbildungen für uns erforderlich. Für den Umgang mit Kindeswohlgefährdungen gilt das Vier-Augen-Prinzip, das heißt, an den Entscheidungen müssen mindestens zwei Fachkräfte von uns beteiligt sein, darunter in der Regel die Leiterin. Noch besser ist ein Gespräch im Team (unter Einbeziehung der Leitung), in dem die Beobachtungen von mehreren Seiten zusammengetragen werden und eine erste Einschätzung der Situation erfolgen kann. Je nach Situation sollte der kollegiale Austausch zeitnah, bei Bedarf noch am selben Tag erfolgen. Da nicht erwartet werden kann, dass wir mit Fällen von Verdacht auf Kindeswohlgefährdung immer professionell oder sogar routiniert umgehen können, hat der Gesetzgeber die Einrichtungen verpflichtet, in diesen Fällen eine in Sachen Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Diese Fachkraft kann sowohl von Seiten des Trägers als auch von außerhalb (z. B. aus einer Erziehungsberatungsstelle oder vom Jugendamt) gestellt werden. Die insofern erfahrene Fachkraft ist ausschließlich beratend tätig und übernimmt keine Fallverantwortung. Auch die Dokumentation des Falls erfolgt nicht durch sie, sondern bleibt Aufgabe des Kinderhauses. Wenn die beratende Fachkraft MitarbeiterIn des Jugendamts ist, sollte die Beratung ohne Namensnennung des betroffenen Kindes und seiner Familie – das heißt, pseudonymisiert oder anonymisiert – erfolgen, um die Familie nicht vorschnell und ohne deren Kenntnis dem Jugendamt zu melden. Nicht jede insofern erfahrene Fachkraft verfügt über Erfahrungen mit sämtlichen Formen von Kindeswohlgefährdung. Während manche Fachkräfte viel Erfahrung im Umgang mit körperlicher Gewalt haben, ist dies bei anderen im Bereich des sexuellen Missbrauchs oder im Umgang mit suchtbelasteten Familien der Fall. Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Auswahl einer Fachkraft auf die Besonderheiten der jeweiligen Gefährdung zu achten. In vielen Fällen können Eltern frühzeitig oder auch im Anschluss an eine Kindesmisshandlung erfolgreich für die Inanspruchnahme von Hilfen motiviert werden. Unser Kinderhaus als niedrigschwellige, den Eltern aus dem Alltag vertraute Einrichtung, ist hierfür besonders geeignet. Uns kommt eine wichtige Lotsenfunktion zu, um Eltern den Zugang zu geeigneten Hilfsangeboten zu eröffnen. Dies setzt voraus, dass wir die in der Region vorhandenen Hilfsangebote möglichst aus eigener Anschauung kennen und den Eltern entsprechende Adressen bzw. Ansprechpersonen vermitteln können. Besonders wenn die Eltern von sich aus eine Kontaktaufnahme scheuen, kann es sinnvoll sein, ein erstes Gespräch gemeinsam mit der vermittelten Stelle oder uns zu führen. Neben der Anbahnung von Hilfen gehört es zu unseren Aufgaben, festzustellen, ob die angenommenen Hilfen ausreichend erscheinen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden. Hierfür bedarf es verbindlicher (in der Regel schriftlicher) Absprachen zwischen den Eltern, dem Kinderhaus und den Hilfe leistenden Diensten, in denen die Verfahrensweise einer wechselseitigen Rückmeldung festgelegt ist. Eine solche schriftliche Vereinbarung könnte zum Beispiel wie folgt lauten: „Die Beteiligten vereinbaren, dass der Hilfe leistende Dienst des Kinderhauses alle zwei Monate mitteilt, ob die Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine Mitteilung erfolgt auch, wenn die Hilfe nicht ausreicht, um bestehende Gefährdungen für das Kind abzuwenden.“ Wenn Eltern eine für erforderlich gehaltene Hilfe ablehnen oder die von ihnen angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden, müssen wir das Jugendamt informieren. Um nicht eine Herausnahme des Kindes aus dem Kinderhaus zu provozieren, sollte eine solche Information möglichst nicht hinter dem Rücken der Eltern, sondern in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Eltern, Jugendamt und Einrichtungsleitung erfolgen. Ein solches Gespräch an einem Tisch ist am besten geeignet, den MitarbeiterInnen des Jugendamts – falls erforderlich, mit Unterstützung des Familiengerichts – doch noch Wege der Hilfe für Kind und Eltern zu eröffnen. Wenn die Eltern allerdings zu einem solchen gemeinsamen Gespräch nicht bereit oder in der Lage sind, muss das Jugendamt auch ohne Zustimmung der Eltern informiert werden. Wenn eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes besteht, kommt eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII, zum Beispiel in einem Kindernotdienst oder einer Bereitschaftspflegestelle, in Betracht. Die Inobhutnahme kann nur durch das Jugendamt erfolgen – notfalls auch gegen den Willen der Eltern, sofern eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Falls das Kind körperlich verletzt wurde, ist auch zu klären, ob eine medizinische Untersuchung und differenzialdiagnostische Abklärung oder gegebenenfalls ein stationärer Klinikaufenthalt des Kindes erforderlich sind. Über die eventuelle Fortführung der Inobhutnahme muss zeitnah das zuständige Familiengericht entscheiden, es sei denn, die Eltern stimmen von sich aus einer weiterhin notwendigen Unterbringung des Kindes zu.
Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen
Wenn bei gewichtigen Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung die Eltern und wir allein nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, ist die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Einrichtungen erforderlich. Normalerweise erfolgt dies in Absprache und mit Zustimmung der Eltern. Falls sich die Eltern allerdings trotz bestehender Anzeichen für eine Gefährdung einer Kooperation mit anderen Diensten oder Einrichtungen verweigern, sind wir wie bereits oben erwähnt, verpflichtet, das Jugendamt – nicht jedoch andere Dienste und Einrichtungen – auch ohne Zustimmung der Eltern einzubeziehen. Als Träger des staatlichen Wächteramtes hat das Jugendamt, im Rahmen seiner so genannten Garantenpflicht, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in besonderer Weise wahrzunehmen. Zu den Aufgaben des Jugendamtes (gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII) gehört es, allen ihm bekannt werdenden Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes nachzugehen und das Gefährdungsrisiko, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, nach professionellen Standards abzuschätzen. Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos hat das Jugendamt die Eltern und das Kind einzubeziehen, es sei denn, der Schutz des Kindes wird dadurch in Frage gestellt. Sofern Hilfen zur Abwendung der Gefährdung geeignet und notwendig erscheinen, hat es diese den Eltern anzubieten. Weiterhin muss das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 SGB VIII mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe – darunter Kindertageseinrichtungen – Vereinbarungen abschließen, damit diese den Schutzauftrag „in entsprechender Weise“ wahrnehmen. Wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, so hat es dieses anzurufen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken, das heißt, wenn dem Jugendamt „die Tür verschlossen bleibt“. Sofern eine dringende Gefahr für ein Kind besteht und eine Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann, muss das Jugendamt das Kind in Obhut nehmen (§ 8a Abs. 3 SGB VIII). Schließlich gehört es gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII zu den Aufgaben des Jugendamts, mit anderen Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, mit Einrichtungen der Gesundheitshilfe und mit der Polizei – notfalls auch ohne Zustimmung der Eltern – zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich ist. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) ist eine Abteilung oder ein Sachgebiet der (kommunalen) Gesundheitsbehörden bzw. des Gesundheitsamtes und insofern Teil des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zu den Aufgaben des KJGD gehören Untersuchungen und Beratungen in Kindertageseinrichtungen, darunter die Schuleingangs- bzw. Vorschuluntersuchungen. Die im KJGD tätigen Fachkräfte (KinderärztInnen und ArzthelferInnen) sind untersuchend und beratend, nicht jedoch therapeutisch tätig. Im Bereich des Kinderschutzes können sie beratend hinzugezogen werden, soweit medizinische Fragen (z.B. zum körperlichen Entwicklungsstand eines Kindes) auftreten. Erziehungsberatung ist gemäß § 28 SGB VIII eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der Hilfen zur Erziehung. Sie richtet sich an Kinder und deren Eltern und hat das Ziel, individuelle und familienbezogene Probleme zu klären und zu bewältigen. Erziehungsberatung kann von Kindern und ihren Eltern bei Beratungsstellen direkt in Anspruch genommen oder im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens vom Jugendamt als geeignete Hilfe vermittelt werden. Als Hilfe zur Erziehung setzt Erziehungsberatung die Feststellung eines erzieherischen Bedarfs (gemäß § 27 SGB VIII) voraus, der die Notwendigkeit der Hilfeleistung begründet. Die Inanspruchnahme von Erziehungsberatung erfolgt freiwillig, ist kostenlos und vertraulich. Das Familiengericht ist Teil des Amtsgerichts. Es ist unter anderem zuständig für die im Zusammenhang mit einer Scheidung zu regelnden Angelegenheiten, für den Entzug oder die Einschränkung der elterlichen Sorge und für die Erteilung von Geboten oder Verboten, wenn Eltern ihren Erziehungspflichten schuldhaft oder auch unverschuldet nicht nachkommen. Jede Person oder Institution, die eine Gefährdung des Wohls eines Kindes vermutet, kann sich an das Familiengericht wenden. In der Praxis wird das Familiengericht bei gewichtigen Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung vor allem von den Jugendämtern angerufen, wenn angebotene Hilfen nicht in Anspruch genommen werden oder nicht ausreichen, um der Gefährdung wirkungsvoll zu begegnen. Zu den Aufgaben der niedergelassenen bzw. in einer Klinik tätigen Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin gehören Prävention, Beratung, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation. Die Diagnostik und Behandlung körperlicher Folgen von Gewalt gegen Kinder ist Bestandteil des Aufgabenspektrums. Normalerweise erfolgt das Aufsuchen eines Kinderarztes durch die Eltern. In akuten Notsituationen, die keinen Aufschub dulden, und wenn die Eltern nicht erreichbar sind, können ErzieherInnen sich direkt an einen Kinderarzt bzw. eine Klinik wenden. Die Eltern müssen dann baldmöglichst darüber informiert werden. Aufgaben der Polizei sind Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Im Bereich des Kinderschutzes spielt die Polizei in akuten oder unmittelbar zu erwartenden Gefahrensituationen eine wichtige Rolle; zum Beispiel wenn sich ein sehr junges Kind offensichtlich alleine in einer Wohnung befindet und dadurch Gefahren ausgesetzt ist oder wenn ein stark alkoholisierter Elternteil ankündigt, sein Kind im Auto zu befördern. Bei der Entscheidung, die Polizei zu informieren, ist zu beachten, dass diese nach dem sogenannten Legalitätsprinzip zur Ermittlung und Weitergabe von Angaben an die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, sobald Anzeichen für einen Straftatbestand wie zum Beispiel die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäß § 171 Strafgesetzbuch (StGB) oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB erkennbar sind
Unsere Prävention von Gefährdungen
Neben der notwendigen Hilfe im Einzelfall ist es uns wichtig, mit präventiven Möglichkeiten, die Atmosphäre im Kinderhaus so zu beeinflussen, dass ein respektvoller Umgang zwischen Kindern und Kindern, sowie Kindern und Erwachsenen und vom Erwachsenen zum Erwachsenen gefördert wird. Unsere Aufgabe ist es, dass Kinder angeregt und unterstützt werden, gewaltfrei zu kommunizieren sowie zu interagieren. Ebenso unterstützen wir Eltern auch im familiären Bereich gewaltfrei ihre Kinder zu begleiten.
Wir orientieren uns an den Grundbedürfnissen und Grundrechten der Kinder.
Wir respektieren die Individualität jedes Kindes und geben ihr Zeit und Raum für einen zentralen Stellenwert
Wir begleiten jedes Kind gewaltfrei.
Wir stärken die kindliche Persönlichkeit durch unser Bildungsangebot.
Wir partizipieren die Kinder an sie betreffenden Entscheidungen altersgerecht.
Wir haben Austausch mit den Eltern, in dessen Rahmen auch Konflikte offen ausgetragen werden.
Wir ermuntern die Kinder sich beschweren zu dürfen.
Wir ermutigen die Eltern bei auftretenden Problemen das Gespräch mit uns zu suchen.
Wir sind Ansprechpersonen und gehen durch unser Beschwerdemanagement mit Fragen, Anregungen und Kritik professionell um.
Wir sind mit anderen Diensten und Einrichtungen vernetzt und informieren über Angebote der Familienberatung, Familienbildung etc.
Wir sind geschult und erhalten Möglichkeiten für Fortbildung, Supervision und Coaching.
Wir setzen uns zum Ziel für Kinder, Eltern und Mitarbeiterinnen ein Ort zu sein, an dem sie sich gerne aufhalten und in der wertschätzenden Begegnung mit anderen wechselseitig profitieren.
Jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz vor Gewalt und an deren Gefährdungen für sein Wohl. Aus den Rechten der Kinder folgt eine Schutzpflicht all derer, die Verantwortung für Kinder tragen. Dies gilt auch für unser Kinderhaus. Es ist unsere Aufgabe Anzeichen für Gefährdungen so früh wie möglich zu erkennen, um rechtzeitig Hilfen anzubahnen und (weiteren) Schaden vom Kind abzuwenden. Neben der Hilfe für einzelne betroffene Kinder und ihre Eltern, ist der Kinderschutz Teil unserer pädagogischen Arbeit. Wir schützen und stärken die Löwenzahn Kinder und ihre Familien als Bestandteil des allgemeinen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags.
